Verbesserungen bei der Pflegefreistellung

Stell Dir vor: Deine betagte Mutter, die im Nachbarort wohnt, erkrankt und braucht Pflege. Bislang war Pflegefreistellung nur für nahe Angehörige möglich, die im gemeinsamen Haushalt leben. Doch seit 1. November 2023 hat sich das geändert.

Was ist neu?

  • Pflegefreistellung kann auch für nahe Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, genommen werden.
  • Das Recht auf Pflegefreistellung gilt für alle Personen, mit denen du im gemeinsamen Haushalt lebst, somit zum Beispiel auch für WG-Kolleginnen und -Kollegen.

Nahe Angehörige sind Ehe- und eingetragene Partner:innen sowie Lebensgefährt:innen und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, Wahl- und Pflegekinder sowie in gerader Linie verwandte Personen, also eigene Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern etc.

Was bleibt gleich? 

Pflegefreistellung kannst du nach wie vor nur nehmen, wenn die Pflege durch dich notwendig ist, also keine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann. Sind beide Eltern berufstätig, könnt ihr selbst wählen, wer beim erkrankten Kind bleibt. Fällt die Betreuungsperson des Kindes* aus (zum Beispiel erkrankt der Opa) und gibt es auch sonst keine geeignete Person, haben Arbeitnehmer:innen ein Recht auf Betreuungsfreistellung. In diesem Fall muss auch nicht auf kostenpflichtiges Fachpersonal zurückgegriffen werden. Auch bei der Begleitungsfreistellung bleibt alles wie gehabt: Ist ein unter zehnjähriges Kind* wegen einer Erkrankung im Krankenhaus, besteht ein Freistellungsanspruch zur Begleitung.

Anspruchsdauer

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber die Anspruchsdauer pro Arbeitsjahr im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit für Pflege-, Betreuungs- und Begleitungsfreistellung zusammen nicht erhöht. Umso wichtiger zu wissen: Auch ein stundenweiser Verbrauch ist möglich. Ist die eine Woche ausgeschöpft, besteht für den Fall einer neuerlichen Erkrankung eines unter zwölfjährigen Kindes* ein weiterer einwöchiger bezahlter Pflegefreistellungsanspruch. Dieser Anspruch gebührt beiden Elternteilen auch ohne gemeinsamen Haushalt und wenn kein Freistellungsanspruch aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen besteht.

* Gilt für leibliche, Wahl- und Pflegekinder (egal wo sie wohnen) oder im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder der Ehegatt:innen, eingetragener Partner:innen oder Lebensgefährt:innen.