Freistellung von der Arbeit

Arbeitsverhinderung

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes bei:

a) eigener Eheschließung Eheschließung Arbeitsverhinderung 3 Arbeitstage;
b) Eheschließung eines Kindes, Stief- oder Adoptivkindes Kinder Eheschließung, Arbeitsverhinderung , eines Elternteiles Eltern Eheschließung, Arbeitsverhinderung sowie von Geschwistern Geschwister Eheschließung, Arbeitsverhinderung , wenn die Hochzeit auf einen Arbeitstag fällt 1 Arbeitstag;
c) Entbindung der Ehe- bzw. Lebenspartnerin Geburt Arbeitsverhinderung Entbindung Arbeitsverhinderung EhepartnerIn Entbindung, Arbeitsverhinderung LebenspartnerIn Entbindung, Arbeitsverhinderung 1 Arbeitstag;
d) Wohnungswechsel Wohnungswechsel Arbeitsverhinderung im Fall eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Fall der Gründung eines eigenen Haushaltes 2 Arbeitstage;
e) Tod Tod Arbeitsverhinderung der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners Ehepartnerin, Ehepartner Tod, Arbeitsverhinderung oder eines Elternteiles Eltern Tod 2 Arbeitstage;
f) Tod der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners LebenspartnerIn, Lebenspartner Tod, Arbeitsverhinderung , wenn ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat 2 Arbeitstage;
g) Tod eines Kindes Kinder Tod, Arbeitsverhinderung 2 Arbeitstage;
h) Tod eines Geschwister- Geschwister Tod, Arbeitsverhinderung , Stief-, Groß- Großeltern Tod, Arbeitsverhinderung oder Schwiegerelternteiles Schwiegereltern Tod, Arbeitsverhinderung 1 Arbeitstag;
i) Teilnahme an dem Begräbnis Begräbnis Arbeitsverhinderung in den Fällen der lit. e bis h, wenn der Tag des Begräbnisses auf einen Arbeitstag fällt 1 weiterer Arbeitstag;
j) Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen Abordnung zu Begräbnis Arbeitsverhinderung , wenn eine solche im Einvernehmen mit der zuständigen Führungskraft erfolgt die notwendige Zeit;
k) Begräbnis innerhalb der Europäischen Union Europäische Union Begräbnis außerhalb des Wohnortes außerhalb des Wohnortes der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in den Fällen der lit. e bis h:
die notwendige Zeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.


Ansprüche im Sinn der lit. a sowie c bis h bestehen auch dann, wenn das jeweilige Ereignis auf einen ohnedies arbeitsfreien Tag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers fällt. Sie müssen jedoch im Zusammenhang mit dem Ereignis konsumiert werden.
Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichzuhalten.
Der Eintritt eines derartigen Ereignisses ist dem Unternehmen nachzuweisen und, soweit möglich, vorher mitzuteilen.