Dienstverhinderung bei Naturkatastrophen

Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ein/eine Arbeitnehmer/in aufgrund einer Naturkatastrophe nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?

Grundsätzlich besteht in solchen Fällen gemäß § 1154b Abs. 5 ABGB für Arbeiter:innen ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Dies jedenfalls dann, wenn der Verhinderungsgrund nicht länger als eine Woche dauert, da das Gesetz von einer „verhältnismäßig kurzen Zeit“ ausgeht. Das Fernbleiben von der Arbeit wegen einer Naturkatastrophe stellt – unabhängig vom Entgeltanspruch – sicher kein unentschuldigtes Fernbleiben dar.

Wenn der/die Arbeitnehmer/in pünktlich zur Arbeit kommt, die Arbeit aber nicht antreten kann, weil der Betrieb des Arbeitgebers selbst von einer Naturkatastrophe betroffen ist?

Liegt ein Dienstverhinderungsgrund in der Sphäre des Arbeitgebers, besteht bei Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die gesetzliche Grundlage für den Entgeltfortzahlungsanspruch in diesem Fall findet sich in § 1155 ABGB. Darauf, ob den Arbeitgeber an der Verhinderung der Dienstleistung ein Verschulden trifft, kommt es bei Ansprüchen nach § 1155 ABGB nicht an. In die Sphäre des Arbeitgebers fallen gemäß der Rechtsprechung z.B. auch Naturereignisse (Schneefall, Lawinenabgänge, lokale Überschwemmungen etc.), wenn das Risiko für den konkreten Betrieb typisch war.

Ist es ein Entlassungsgrund, wenn ein/e Arbeitnehmer/in aufgrund von Naturkatastrophen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?

Ist es aufgrund einer Naturkatastrophe (z.B. Murenabgang) dem/der Arbeitnehmer/in nicht oder nicht rechtzeitig möglich am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist dies ein sogenannter gerechtfertigter Dienstverhinderungsgrund und rechtfertigt keinesfalls eine Entlassung. Der/Die Arbeitnehmer/innen sind aber verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um trotz der Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen! Es besteht jedenfalls die Verpflichtung, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (z.B. telefonisch), dass sie nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!

Darf ich der Arbeit fernbleiben, um mein Eigentum zu schützen?

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob jene Zeit, die der/die Arbeitnehmer/in zur Sicherung seines/ihres Eigentums oder des Eigentums eines engsten Familienangehörigen benötigen, einen berechtigten und bezahlten Dienstverhinderungsgrund darstellt. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn durch ein verzögertes Handeln dem/der Arbeitnehmer/in ein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen würde oder sogar Gefahr für Leib und Leben besteht.

Das Oberlandesgericht Wien hat dazu entschieden, dass ein Dienstverhinderungsgrund gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz bzw. § 1154b ABGB und damit gerechtfertigtes Fernbleiben von der Arbeit vorliegt, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldete.

Wie ist die Rechtslage, wenn ich selbst nicht von einer Katastrophe betroffen bin, mich jedoch freiwillig zu Hilfsdiensten melde (z. B. Aufräumarbeiten im Zusammenhang mit Hochwasserschäden) oder freiwillige/r Mitarbeiter/-in bei Hilfsorganisationen bin?

Seit 1.9.2019 gilt eine Regelung, die vorsieht, dass Arbeitnehmer:innen, die wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind, nicht nur einen Anspruch auf Dienstfreistellung, sondern – unter gewissen Voraussetzungen – auch einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts haben (§ 1154b Abs. 6 ABGB).

Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist weiters, dass Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Muss ein/eine Arbeitnehmer/in, wenn sie wegen einer Naturkatastrophe nicht oder verspätet zur Arbeit kommen kann, Zeitausgleich oder Urlaub vereinbaren?

Nein, eine diesbezügliche Verpflichtung gibt es nicht. Wie bereits erwähnt stellt eine Naturkatastrophe einen berechtigten und bezahlten Dienstverhinderungsgrund dar. Das Urlaubsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass für Arbeitsverhinderungen, bei denen Entgeltfortzahlungsanspruch besteht (z. B. Krankenstände, Pflegefreistellungen oder sonstige wichtige Hinderungsgründe), ein Urlaub rechtswirksam nicht vereinbart werden kann.

Bei konkreten arbeitsrechtlichen Problemen aufgrund der aktuellen Situation oder diesbezüglichen Fragen, wende dich bitte an deine PRO-GE Landesorganisation.

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